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Das kleine Einmaleins des Erbrechts
von Rechtsanwalt Dr. Alexander Rosenboom

Vorbemerkung |

Auf dieser Seite möchte ich Sie gerne mit bestimmten Grundbegriffen und Regeln des Erbrechts vertraut machen. Diese können natürlich keine Beratung ersetzen und dürften auch kaum geeignet sein, Ihren persönlichen Fall abschliessend zu lösen. Aber die nachfolgenden Erläuterungen helfen Ihnen hoffentlich, die eine oder andere Frage vorab zu klären.

Sie können gerne den ganzen Text lesen. Alternativ ist es aber auch möglich, direkt zu einzelnen Themen zu gelangen, in dem Sie ganz einfach die Sie interessierende Überschrift anklicken. Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Anregungen oder Kritik Ihrerseits sehe ich freudig entgegen.

Die gesetzliche Erbfolge

Wenn jemand stirbt und keinerlei letztwillige Verfügungen getroffen hat, kommt es zur gesetzlich vorgesehenen Erbfolge.

Nur Verwandte können gesetzliche Erben werden

Gesetzliche Erben können nur Verwandte werden. Anders als im allgemeinen Sprachgebrauch, werden hierunter nur Blutsverwandte verstanden, also Personen, mit denen man gemeinsame Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern oder noch entferntere gemeinsame Verwandte hat.

Hinzu kommen zwei Sonderfälle:
1. Eine Adoption stellt das Adoptivkind den leiblichen Kindern gleich (mit wenigen Ausnahmen!).
2. Der Ehepartner oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben ein eigenes Erbrecht.

Nicht zu den Verwandten zählen Verschwägerte, also Personen, zu denen nur über eine Heirat ein besonderes Verhältnis entstanden ist, mit denen man aber keine gemeinsamen Vorfahren hat (Schwiegereltern, Schwiegersöhne und -töchter, angeheiratete Tanten und Onkel usw.).

Nun sind nicht alle Erben in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in verschiedene Ordnungen ein:

Als Grundregel gilt: Solange auch nur ein Erbe einer Ordnung noch lebt, sind die Erben fernerer Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen.

1. Ordnung
Erben der 1. Ordnung sind ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers, also zunächst die eigenen Kinder. Lebt hiervon eines nicht mehr, treten dessen eigene Abkömmlinge an seine Stelle, also die Enkel des Erblassers. Der Erbteil wird dabei unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Lebt ein Abkömmling nicht mehr und hinterlässt er auch keine eigenen Abkömmlinge, fällt er aus der Erbfolge heraus. Sein Erbanteil wächst den anderen Abkömmlingen des Erblassers an. Hätte also in dem Beispiel der vorverstorbene Sohn keine Kinder hinterlassen, wäre die Tochter des Erblassers Alleinerbin geworden.

Nur wenn keinerlei Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden sind, kommt die 2.Ordnung zum Zuge.

2. Ordnung
Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder. Leben beide Eltern noch, so erben sie zu gleichen Teilen, also zu je ein Halb. Lebt nur noch ein Elternteil, erbt dieses die eine Hälfte, die andere Hälfte verteilt sich auch die Abkömmlinge des anderen Elternteils, also zunächst die Geschwister des Erblassers. Lebt hiervon eines nicht mehr, treten – wie in der 1.Ordnung - dessen eigene Abkömmlinge an seine Stelle, also die Nichten und Neffen des Erblassers.

Leben beide Eltern nicht mehr, treten deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen) vollständig an ihre Stelle. Nur, wenn keinerlei Erben der 1. und der 2. Ordnung mehr vorhanden sind, kommen die Erben der 3. Ordnung in Betracht.

3. Ordnung
Erben der 3.Ordnung sind die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine etc.).

4. Ordnung
Erben der 4.Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder

Das Erbrecht des Ehe- oder Lebenspartners

Trifft der überlebende Ehepartner (oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) mit Erben der 1.Ordnung zusammen, erbt er ein Viertel.

Neben Verwandten der 2.Ordnung und neben den Großeltern (nur diesen, nicht der gesamten 3.Ordnung!) erbt er die Hälfte. Sind weder Erben der 1. oder 2.Ordnung oder Großeltern des Verstorbenen vorhanden, erbt der überlebende Partner alles.

Hinzu kommt in der Regel noch ein weiterer Erbteil. Wenn die Eheleute bei der Eheschließung keinen Güterstand vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der sogenannten „Zugewinngemeinschaft“. Entsprechendes gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben. In diesen beiden Fällen erhöht sich der Erbteil um ein Viertel.

Neben Kindern des Verstorbenen (1.Ordnung) erbt der überlebende Partner also ein Halb (1/4 + 1/4), neben den Eltern des Verstorbenen (2.Ordnung) drei Viertel (1/2 + 1/4).

Wann erbt der Staat (Fiskus)?

Wenn weder ein Ehepartner (oder ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) vorhanden ist und auch keine Verwandten ermittelt werden können, wird der Staat (Fiskus) gesetzlicher Erbe.

Soll ich ein Testament machen?

Um diese Frage beantworten zu können, sollten Sie sich zunächst mit der gesetzlichen Erbfolge vertraut machen. So wird Ihnen klar, wer Sie mit welchem Anteil beerbt, wenn Sie nichts unternehmen.

Haben Sie z.B. keine eigenen Abkömmlinge, werden Sie von Ihren Eltern jeweils zur Hälfte beerbt. Möglicherweise ist Ihnen das nicht recht, weil ein Elternteil sich sein ganzes Leben lang nicht um sie gekümmert hat und sie ihn dafür nicht auch noch belohnen wollen. Oder ein Elternteil ist bereits vorverstorben, hat aber Kinder aus einer anderen Beziehung hinterlassen (Ihre Halbgeschwister), zu denen Sie gar keinen Bezug haben – in der gesetzlichen Erbfolge finden sie dennoch Berücksichtigung, da es sich ebenfalls um Abkömmlinge dieses Elternteils handelt!

Anders als in den geschilderten Fällen, in denen Sie von Menschen beerbt werden, die Sie nicht als Ihre Erben wollen, finden häufig Menschen in der gesetzlichen Erbfolge keine Berücksichtigung, an deren Wohl dem Erblasser aber gelegen ist. Vielleicht haben Sie z.B. ein Pflegekind gross gezogen und möchten es durch Ihr Vermögen absichern. Oder eine Nachbarin hat sich über viele Jahre immer rührend um Sie gekümmert, während Ihre eigenen Kinder sich nie haben blicken lassen.

Es muss aber auch nicht immer um „ganz oder gar nicht“ gehen. Vielleicht passt Ihnen auch die Höhe der Anteile nicht, die den einzelnen Erben von Gesetzes wegen zukommt. Ein Kind hat Sie vielleicht über viele Jahre aufopferungsvoll gepflegt, bekommt aber dasselbe wie das Kind, welches Sie immer nur an Weihnachten besucht hat. Oder Sie möchten einer bestimmten Person einen bestimmten Gegenstand hinterlassen.

Geradezu zwingend erscheint eine testamentarische Lösung (oder über einen Erbvertrag), wenn es um die Nachfolgeregelung eines Unternehmens geht.

Was kann ich in meinem Testament regeln?

Ihrer Phantasie und Ihren Wünschen sind nahezu keine Grenzen gesetzt. Sie können jede Person oder Organisation Ihrer Wahl bedenken, können Anteile Ihres Vermögens zusprechen oder nur einzelne Vermögenswerte, dürfen Bedingungen stellen („Mein Sohn Hans soll sein Erbteil erst bekommen, wenn er eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.“) und bestimmen, ob jemand endgültig Ihr Erbe wird oder sein Erbteil nach seinem Tod auf eine dritte Person übergehen soll (Vor- und Nacherbschaft). Sie können auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die Einhaltung und Umsetzung Ihrer Anordnungen und Wünsche überwacht.

Je komplexer Ihre Anliegen sind, um so grösser ist erfahrungsgemäss leider auch die Gefahr, dass die Niederschrift Ihrer Wünsche in einem Testament später nicht so verstanden wird, wie Sie es sich gedacht haben. Gerichtliche Auseinandersetzungen mit unerwünschtem Ausgang sind nach dem Eintritt des Erbfalls häufig die Folge und entzweien ganze Familien.

Auch müssen viele weitere Aspekte bedacht werden, wie z.B. Pflichtteilsansprüche und steuerliche Konsequenzen. Deshalb sollten Sie sich bei der Abfassung Ihres letzen Willens anwaltlich beraten lassen.

Wie mache ich mein Testament?

Man muss unterscheiden zwischen einem eigenhändigen und einem öffentlichen Testament, welche beide gleichwertig sind.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament muß vom ersten bis zum letzten Buchstaben von Ihnen handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Ist das Testament mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben worden oder von einer dritten Person oder fehlt die Unterschrift, so ist das Testament ungültig und es gilt die gesetzliche Erbfolge.

Es sollte das Datum der Erstellung tragen, da Sie später möglicherweise ein neues Testament aufsetzen und nur so geklärt werden kann, welches wirklich ihr letzter Wille war.

Ehepaare und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Falle müssen beide das von einem der Ehegatten bzw. Lebenspartner eigenhändig geschriebene Testament eigenhändig unterschreiben.

Bei eigenhändigen Testament müssen Sie vor allen Dingen sicherstellen, dass es nach Ihrem Tod auch gefunden wird. Der schlechteste Ort ist dabei die Schublade Ihres Schreibtisches. Entweder wird es nicht gefunden oder aber gleich wieder vernichtet, wenn der Finder sich durch das Testament gegenüber der gesetzlichen Erbfolge benachteiligt sieht. Eine Möglichkeit ist die Übergabe an eine Person Ihres Vertrauens. Sicherer ist es hingegen, wenn Sie Ihr Testament bei Ihrem Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben. Die Kosten hierfür sind gering. Zugleich bietet es eine hohe Sicherheit, da das Gericht automatisch von Ihrem Tod benachrichtigt wird und dann den Erben den Inhalt des Testaments mitteilt. Dies gilt übrigens auch dann, wenn Sie zwischenzeitlich umgezogen sein sollten, selbst bei mehrfachem Umzug.

Das öffentliche Testament

Von einem öffentlichen Testament spricht man, wenn Sie Ihren letzte Willen gegenüber einem Notar erklären. Der Notar fertigt eine Urkunde mit Ihrem letzten Willen und gibt diese ebenfalls in amtliche Verwahrung.

Kann ich mein Testament widerrufen?

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament z.B. ganz einfach vernichten oder durch einen handschriftlichen und unterschriebenen Zusatz „ungültig“ oder „aufgehoben“ entwerten. Ein öffentliches Testament können Sie einfach dadurch widerrufen, dass Sie die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangen.

Im übrigen gilt: ein neues Testament setzt ein älteres ausser Kraft. Sie können also z.B. ein öffentliches Testament dadurch widerrufen, dass Sie ein neues Testament eigenhändig aufsetzen und sicherstellen, dass es später gefunden wird. Zwar wird das verwahrte Testament trotzdem eröffnet, aber in seiner Wirkung von Ihrem neuen Testament verdrängt.

Erbvertrag

Neben dem Testament hat jeder Erblasser auch noch die Möglichkeit, seine letztwilligen Verfügungen in Form eines Erbvertrages zu treffen. Inhaltlich gilt das zum Testament Gesagte entsprechend.

Da es sich um einen Vertrag handelt, ist aber regelmässig mindestens noch eine weitere Person beteiligt. Der Reiz des Erbvertrages liegt daher darin, dass er es dem Erblasser z.B. erlaubt, einen Erben ganz oder teilweise einzusetzen und zugleich den Erben vertraglich zu binden eine Gegenleistung zu erbringen. Eine solche Gegenleistung kann z.B. auch wieder eine Erbeinsetzung sein.

Für den Vertragspartner des Erblassers gibt ein Erbvertrag eine größere Sicherheit als eine Erbeinsetzung durch Testament, da der Erblasser dieses jederzeit widerrufen kann. Wenn z.B. ein Abkömmling zur Mitarbeit im elterlichen Unternehmen gelockt wird mit dem Versprechen, dass er den Betrieb dann später auch erben werde, sollte er sich dies erbvertraglich absichern lassen.

Ein Erbvertrag bedarf immer der notariellen Beurkundung.

Pflichtteil

Wie bereits oben angedeutet, gibt es bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen eine Grenze, den sogenannten Pflichtteil. Dieser begünstigt nahe Angehörige in der Form, dass Sie von den Erben die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils verlangen können. Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Ein Beispiel: Eine Ehemann setzt seine Geliebte in seinem Testament zu seiner Alleinerbin ein und übergeht damit seine Ehefrau (mit der er im gesetzlichen Güterstand gelebt hat) und seine zwei Söhne. Ohne das Testament wäre der Mann von seiner Ehefrau zur Hälfte und von seinen beiden Söhnen zu jeweils ein Viertel beerbt worden, weshalb die Ehefrau von der Geliebten ein Viertel und die beiden Söhne jeweils ein Achtel des Nachlasses beanspruchen können.

Wenn man vermeiden möchte, dass nahe Angehörige später ihren Pflichtteil gegenüber den Erben geltend machen, kann man dies schon zu Lebzeiten z.B. durch einen Erbvertrag regeln. Geradezu zwingend ist dies bei der Übergabe eines Familienunternehmens auf einen einzigen von mehreren pflichtteilsberechtigten Erben. Es muß in diesem Fall gewährleistet werden, dass nicht Pflichtteilsansprüche der übrigen gesetzlichen Erben das Unternehmen in die Insolvenz treiben.

Erbengemeinschaft

Wenn es mehr als nur einen Erben gibt, hat man es mit einer Erbengemeinschaft zu tun. Dieser Gemeinschaft gehört der gesamte Nachlass zunächst gemeinsam. Solange der Erblasser keine Anordnungen getroffen hat, kann keiner der Erben vorab einen bestimmten Geldbetrag oder bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass verlangen.

In der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften liegt häufig eine grosse Gefahr für den Familienfrieden. Deshalb ist es ratsam, bereits im Testament oder in einem oder mehreren Erbverträgen klare Verhältnisse zu schaffen und entsprechende Anordnungen zu treffen, wie die Auseinandersetzung stattfinden soll. Andernfalls müssen nämlich alle Gegenstände des Nachlasses versteigert und der Erlös, zusammen mit dem übrigen Geldvermögen, entsprechend den Erbteilen verteilt werden. Darüber ist schon manche Familie zerbrochen.

Ganz besondere Gefahren drohen Familienunternehmen, wenn keine konkreten Vorkehrungen getroffen wurden.

Ich berate Sie sowohl bei der Erstellung entsprechender Anordnungen in Ihrem eigenen Testament als auch in der Wahrnehmung Ihrer Rechte als Mitglied einer Erbengemeinschaft.